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Amtliche Bekanntmachung des Kreises Ostholstein

Enteignungs- und Entschädigungsfeststellung

Amtliche Bekanntmachung, Kreis Ostholstein.

Enteignungs- und Entschädigungsfeststellung

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Die Enteignungskommissarin – vom 23. November 2022.

Aktenzeichen IV PLNG 6 – 144.4 – 3.1 – 55 – 10/20

Zur Entscheidung über den Antrag auf Enteignung und Entschädigungsfeststellung für den mit Planfeststellungsbeschluss des Amtes für Planfeststellung und Verkehr Schleswig-Holstein – Planfeststellungsbehörde – vom 31.01.2019 (Az.: APV 622.228-16.1-1) für den Neubau einer festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby, deutscher Verfahrensabschnitt, auf dem Gebiet der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (Ostsee), des Küstenmeeres des Landes Schleswig-Holstein (Ostsee), der Stadt Fehmarn, Stadt Oldenburg in Holstein, der Gemeinden Lensahn, Heringsdorf, Göhl, Großenbrode, Süsel, Wangels, Kasseedorf, Grube, Bosau, Riepsdorf –Kreis Ostholstein-, der Gemeinden Helmsdorf, Hochwacht-Kreis Plön- und der Gemeinde Tarstedt –Kreis Schleswig-Flensburg- benötigte Teilflächen des nachstehend bezeichneten Grundeigentums:

Flurstück                 Flur                Gemarkung             Größe in m2

60/4                            4                     Puttgarden                12.630                                 

80/9                            4                     Puttgarden                16.539

183                             4                     Puttgarden                33.504                                                                                 

eingetragen im Grundbuch von Bannesdorf auf Fehmarn Blatt 175

eingetragener Eigentümer: Scandlines Deutschland GmbH

führt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung für das o.g. Vorhaben der Femern Bælt A/S, handelnd unter der Firma Femern A/S sowie der Bundesrepublik Deutschland-Bundesstraßenverwaltung-, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH, anstelle eines Termins zur mündlichen Verhandlung eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2, 4 i.V.m. § 1 Ziff. 17 und 19 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, durch.

Die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation bis 14. Dezember 2022, 12 Uhr wird hiermit gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG und § 2 Abs. 1 PlanSiG bekannt gemacht.

  1. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten Informationen bis einschließlich 14. Dezember 2022, 12 Uhr im Internet kennwortgeschützt zugänglich gemacht.
  2. Entsprechend der Regelung aus § 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG wird die individuelle Benachrichtigung derjenigen, die zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung berechtigt sind, durch öffentliche Bekanntmachung der Online-Konsultation ersetzt. Die Antragsgegner sowie die der Enteignungsbehörde bekannten Nebenberechtigten, werden von der Online-Konsultation individuell benachrichtigt und erhalten die Antragsunterlagen sowie die Zugangsdaten.
  3. Den Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich bis einschließlich 14. Dezember 2022, 12:00 Uhr schriftlich oder elektronisch zu den Informationen nach Ziffer 1 und 2 zu äußern (§ 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PlanSiG):
    Postadresse: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Enteignungsbehörde, Postfach 7125, 24171 Kiel; Fax-Nr. 0431/988-614-3122; Aktenzeichen IV325 – 144.4 – 3.1 – 55 – 10/20
    E-Mail-Adresse: enteignungsbehoerde@im.landsh.de (Eine einfache Email reicht aus).
  4. Diejenigen, denen ein Recht an dem o. a. Grundstück zusteht (Beteiligte) werden nach § 25 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 i. d. F. des Zweiten Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13. Dezember 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) aufgefordert, ihr Recht in der Online-Konsultation wahrzunehmen. Zur Teilnahme berechtigt sind neben den in Nr. 2 genannten Unternehmen und Personen auch sonstige Betroffene, deren besitzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Diese können bei dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (Kontaktdaten siehe Ziff. 3.) rechtzeitig vor Ende der Äußerungsfrist schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Betroffenheit zum Aktenzeichen IV325 – 144.4 – 3.1 – 55 – 10/20 den Zugang zur Online-Konsultation beantragen.
  5. Teilnahmeberechtigte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und zu den Akten des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung zu geben, soweit die Vollmacht im Verfahren noch nicht vorgelegt wurde.
  6. Kosten, die durch die Teilnahme an der Online-Konsultation entstehen, können nicht erstattet werden.
  7. Aufgrund der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Online-Konsultation im o.g. Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung die erhobenen Äußerungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung und für sich ggfs. anschließende Enteignungs-/ und/ oder Entschädigungsfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Enteignungsbehörde kann die Daten an die Antragsteller und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Antragsteller und ihre Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Ich weise darauf hin, dass auch bei Nichtabgabe einer Stellungnahme über den Antrag auf Enteignung und Entschädigungsfeststellung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden wird.

Kiel, den 23. November 2022

Alina Schmidt

Enteignungskommissarin

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